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BVerfG-Urteil zur Sicherungsverwahrung hat Auswirkungen für Forensische Psychiatrie

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) fordert die Einrichtung einer Expertenkommission, um ein tragfähiges Konzept hinsichtliche des Beschlusses zu erarbeiten.

Von der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Sicherungsverwahrung ist auch die Forensische Psychiatrie und Psychotherapie erheblich betroffen. In einer Stellungnahme fordert die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) die Einrichtung einer Expertenkommission, um ein tragfähiges Konzept zu erarbeiten. Die DGPPN begrüßt grundsätzlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung. In seinem Urteil vom 4. Mai 2011 heißt es, dass die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung die Rechte der Untergebrachten verletzen. Eine Sicherungsverwahrung darf nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen verlängert bzw. nachträglich angeordnet werden, beispielsweise bei Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von §1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG). Zudem müssten für die Betroffenen spezielle Therapieangebote vorgehalten werden. Der Gesetzgeber hat nun zwei Jahre Zeit, die Sicherungsverwahrung neu zu regeln. Nach Ansicht der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaft zwingt dieses Urteil die Politik dazu, aus den in den letzten Jahren vorgenommenen und selbst für Experten unüberschaubaren Änderungen und Verschärfungen der Sicherungsverwahrung ein einheitliches Konzept zu entwickeln, welches der Balance zwischen Sicherheitsbedürfnissen und Freiheitsrechten nach rechtsstaatlichen Prinzipien gerecht wird. Von dieser Neukonzeption sind die Psychiatrie und Psychotherapie und insbesondere die Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in hohem Maße betroffen, da nicht nur Begutachtungen als Grundlage der gerichtlichen Entscheidungen weiterhin erforderlich sein werden, sondern auch weil der Therapieanspruch der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts besonders betont wird. Außerdem formuliert das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) den Begriff der "psychischen Störung", den nun auch das Bundesverfassungsgericht aufgreift. Dieser Begriff ist im Rechtssinne bislang nicht definiert. Psychiatrie und insbesondere die Forensische Psychiatrie und Psychotherapie müssen an der Interpretation und Ausgestaltung dieses Begriffs entscheidend eingebunden werden. Die DGPPN fordert daher, eine Expertenkommission aus Juristen, Psychiatern, Wissenschaftlern und Vollzugsverantwortlichen aus den von den Maßregeln betroffenen Disziplinen, sowie aus Opferschutzverbänden, Politikern und Haushaltsexperten einzurichten, um ein neues Konzept der Sicherungsverwahrung zu erarbeiten. Derartige Kommissionen haben in anderen europäischen Ländern wesentliche Strukturverbesserungen von Maßregeln in die Wege leiten können.