Neurologen und Psychiater im Netz

Das Informationsportal zur psychischen Gesundheit und Nervenerkrankungen

Herausgegeben von den Berufsverbänden für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik, Nervenheilkunde und Neurologie aus Deutschland.

Einsichtsrecht in Krankenunterlagen

Ärzte sind verpflichtet, über ihre Patienten im Rahmen einer Untersuchung, Behandlung und Nachsorge Aufzeichnungen zu machen, die üblicherweise in einer Akte bzw. Datei dokumentiert werden. Diese erfüllt eine Reihe von Funktionen: Gedächtnisstütze für das Behandlungsteam, Beweis- und Qualitätsnachweis, Behandlungsbeleg, Rechnungslegung für die Kostenträger.
Das Einsichtsrecht des Patienten umfasst:

  • Krankengeschichte (Anamnese), Diagnose, Behandlungsverlauf und -ergebnis, Nachbehandlung
  • Angaben über Medikationen
  • Operationsberichte
  • Befunde, einschließlich Fieberkurven, EEG, EKG, Aufzeichnungen aus CT und MRT, Laborergebnisse, Röntgenaufnahmen

Der Arzt ist verpflichtet, schützenswerte Rechte Dritter zu wahren.

Durchführung der Akteneinsicht und Aufbewahrung

Die Patientenunterlagen sind grundsätzlich Eigentum des niedergelassenen Arztes bzw. des Krankenhausträ-gers. Ein Patient darf seine Befunde auf Verlangen in den Räumen des Arztes bzw. Krankenhauses einsehen. Ist der Arzt der Meinung, dass  Befunde, die in der Krankenakte enthalten sind, dem Patienten in seiner momentanen seelischen Verfassung schaden könnten, muss er das berücksichtigen. Die Fachgesellschaften empfehlen die Erläuterung der Krankenakte durch den Arzt mit dem Patienten. Auch in diesem Fall  sind die schützenswerten Interessen Dritter zu wahren.  Der Patient kann anschließend Kopien gegen Kostenerstattung fordern. Anspruch auf die Herausgabe der Originale besteht nicht. Alternativ können sich Arzt und Patient auf die alleinige Herausgabe von Fotokopien verständigen.

Röntgenaufnahmen müssen dem Patienten für eine Weiterbehandlung bei einem anderen Arzt vorübergehend ausgehändigt werden.

Die Akte muss sorgfältig aufbewahrt werden. Wird sie elektronisch gespeichert, muss sie besonders gesichert sein, um unrechtmäßige Bearbeitung oder Löschung zu verhindern. Die Aufzeichnungen sind nach Behandlungsabschluss für 10 Jahre aufzubewahren, falls nicht gesonderte gesetzliche Vorschriften eine andere Frist vorschreiben (beispielsweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 12 Monate, Unterlagen über Röntgenbehandlungen 30 Jahre).

Akteneinsichtsrechte durch Dritte

Einsicht in Patientenakten durch Institutionen, wie beispielsweise Rentenversicherungsträger, Versicherungs-unternehmen, Ermittlungsbehörden oder Versorgungsämter, ist nur nach vorheriger Genehmigung des Be-troffenen gestattet. Der Arzt muss zuvor überprüfen, ob eine bereits erteilte Schweigepflichtentbindung für die konkrete Anfrage statthaft ist. Die Einsicht der Institutionen erfolgt dann nach gleichem Verfahren wie durch den Patienten selbst.

Nach Tod eines Patienten muss der Arzt den Angehörigen bei Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung ebenfalls Akteneinsicht gewähren. Liegt diese Entbindung nicht vor, bleibt die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich bestehen und der Arzt muss prüfen, ob die Einsicht durch die Angehörigen dem Willen des Patienten entsprochen hätte. Das wäre beispielsweise zu vermuten, wenn die Angehörigen einen eventuellen Behandlungsfehler rechtlich überprüfen lassen wollen.

In der forensischen Psychiatrie, das heißt wenn jemand wegen einer Straftat die er in Folge einer erheblichen psychischen Störung begangen hat, im Maßregelvollzug untergebracht ist oder war, können andere rechtliche Gegebenheiten vorliegen.

Fachliche Unterstützung: Dr. Jürgen Müller, Göttingen (DGPPN)