Neurologen und Psychiater im Netz

Das Informationsportal zur psychischen Gesundheit und Nervenerkrankungen

Herausgegeben von den Berufsverbänden für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik, Nervenheilkunde und Neurologie aus Deutschland.

Die Vorsorgevollmacht

Um die gerichtliche Bestellung eines fremden Betreuers zu umgehen und sicherzustellen, dass im eigenen Sinne entschieden wird, sollte man beizeiten eine schriftliche Vorsorgevollmacht (1901c BGB) verfassen. Darin wird eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung der rechtlichen Vertretung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragt. Selbst der Ehepartner oder die Kinder können nur rechtsverbindlich entscheiden, wenn sie dazu bevollmächtigt wurden. Anderenfalls dürfen sie dieses nur nach gerichtlicher Bestellung als gesetzlicher Betreuer.

Nicht nur alte Menschen sollten sich über eine Vorsorgevollmacht Gedanken machen, auch Jüngere können beispielsweise durch einen Unfall plötzlich entscheidungsunfähig werden. Besonders ratsam ist die Vorsorge-vollmacht vor erhöhten Risiken, z.B. großen Operationen, absehbarem Lebensende oder Demenz im Anfangsstadium.

Vorsorgevollmacht im medizinischen Bereich

In gesundheitlichen Angelegenheiten führt der Arzt das Aufklärungsgespräch mit dem Bevollmächtigten, der dann das Entscheidungsrecht hat.

Viele Menschen erteilen ihrem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht in dem Glauben, dass damit auch alle medizinisch relevanten Situationen abgedeckt sind. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass folgende elementare Eingriffe in einer Vollmacht ausdrücklich niedergelegt sein müssen (1904 BGB), anderenfalls muss das Betreuungsgericht entscheiden:

  • Untersuchungen, Operationen sowie andere Behandlungen unter Lebensgefahr (z.B. Hirnoperation) oder bleibendem Gesundheitsschaden (z.B. Amputation, anhaltende Persönlichkeitsveränderung). Die Genehmigung durch ein Gericht kann hier ohne ausdrückliche Vollmacht nur entfallen, wenn Arzt und Bevollmächtigter einig über den in einer Patientenverfügung festgelegten Willen des Patienten sind.
  • Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zum eigenen Schutz oder Freiheitsbeschränkungen (z.B. Bettfesselung) während eines Aufenthaltes in einem Heim/Anstalt (§ 1906 BGB)
  • Organspenden

Welcher Form bedarf die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst werden. Das muss nicht handschriftlich sein, sie benötigt aber die vollständige Unterschrift des Vollmachtengebers sowie das aktuelle Datum.

Eine Vorsorgevollmacht kann auch mit einer Betreuungsverfügung kombiniert werden. Das ist sinnvoll, falls trotzdem eine gerichtliche Betreuerbestellung erfolgen muss, beispielsweise weil die Vollmacht ein bestimmtes Geschäftsfeld nicht abdeckt. Hierbei kann man den Bevollmächtigten selbstverständlich auch als Betreuer festlegen.
Wichtig ist, dass die Vollmacht im Bedarfsfall schnell aufgefunden wird, da sie bei Eröffnung eines Betreuungsverfahrens sofort dem Gericht vorzulegen ist. Hierfür stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Information des Bevollmächtigten sowie ein oder zwei anderer Menschen im persönlichen Umfeld über den Hinterlegungsort
  • Online-Registrierung (zusammen mit Betreuungs- und Patientenverfügung) im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Auskünfte hieraus werden nur dem Betreu-ungsgericht, nicht Ärzten und Krankenhäusern erteilt.

Ausführliche Informationen zum Betreuungsrecht und der Vorsorgevollmacht mit Mustertexten und Empfehlungen finden Sie in der Broschüre des Bundesjustizministeriums „Betreuungsrecht“. Zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen beraten auch die Betreuungsstellen der jeweiligen Gemeinde, wo die Unterschriften auch beglaubigt werden können. Darüber hinaus beraten auch Notare und Rechtsanwälte.

Fachliche Unterstützung: Dr. Jürgen Müller, Göttingen (DGPPN)