Neurologen und Psychiater im Netz

Das Informationsportal zur psychischen Gesundheit und Nervenerkrankungen

Herausgegeben von den Berufsverbänden für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik, Nervenheilkunde und Neurologie aus Deutschland.

Die Patientenaufklärung

Voraussetzung für die selbstbestimmte Entscheidung eines Patienten zu Untersuchungsmethoden oder Behandlungen jedweder Art ist die Aufklärung des Arztes. Sie muss

  • hinsichtlich Umfang und Wortwahl auf Alter, Bildungsstand, Vorbildung, Auffassungsgabe sowie körperlichen und psychischen Gesamtzustand abgestimmt sein 
  • die Diagnose, Befunde, Behandlungsmethode, etwaige Alternativen - sofern gleichwertig und üblich -, den Behandlungsverlauf, Risiken, etwaige Schmerzen sowie andere Nebenwirkungen (auch seltene) enthalten (sogenannte Eingriffsaufklärung). 
  • Der Arzt muss auch die möglichen Folgen ohne adäquate Behandlung darstellen. Ungefragt muss er nicht über Methoden in der Erprobung berichten.
  • Außerdem hat der Arzt die sogenannte „Sicherungsaufklärung“ zu leisten, d.h. wie muss der Patient sich vor, während und nach der Behandlung verhalten, um den Behandlungserfolg zu unterstützen. Dazu gehört eine Erläuterung für eine der Krankheit angepasste Lebensweise sowie eine Handlungs-anweisung für die Medikamenteneinnahme.

Die Aufklärung hat in einem persönlichen Gespräch durch einen Arzt, der die Behandlungsmaßnahme beherrscht, zu erfolgen und ist nicht an Krankenschwestern, Arzthelferinnen, Pfleger usw. delegierbar.  Bei Minderjährigen, sofern sie noch nicht verständig genug sind, erfolgt die Aufklärung gegenüber den Eltern bzw. anderen Sorgeberechtigten. Bei Vorlage einer Vollmacht ist die Anwesenheit eines Elternteils ausreichend. Bei nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen erfolgt die Aufklärung gegenüber dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten.

Das Aufklärungsgespräch muss einfühlsam und selbst bei schweren Krankheiten oder dem bevorstehenden Tod ehrlich erfolgen. Falls eine schonungslose Diagnose negativen Einfluss auf die anschließende Behandlung hätte, darf der Arzt diesen Umstand in Ausnahmefällen bei seinen Ausführungen berücksichtigen. 

Der Patient kann ausdrücklich auf eine Aufklärung verzichten. Sowohl den Verzicht als auch die erfolgte Aufklärung muss der Arzt in der Patientenakte vermerken.
Patienten haben das Recht ihren Arzt frei zu wählen und zu wechseln. Das Einholen einer zweiten ärztlichen Meinung ist möglich.

Mitte 2012 wurde im Bundeskabinett das Patientenrechtegesetz verabschiedet. Es sieht u.a. vor die Patientenrechte weiter zu stärken und die bisher einzeln oder per Gerichtsurteil bestehenden umfangreichen Vorgaben in einem Gesetz zu vereinen.  Auf der Website des Bundesministeriums für Justiz kann man nachlesen, wo die neu formulierten Patientenrecht in Zukunft zu finden sind:
Bundesministeriums für Justiz/Patientenrechte

Weitere Informationen rund um die Patientenaufklärung und Patientenrechte sind in der Regel bei den Krankenkassen sowie auf dem Internetangebot des Bundesgesundheitsministeriums erhältlich:
Bundesministeriums für Gesundheit/Patientenrechte.

Fachliche Unterstützung: Dr. Jürgen Müller, Göttingen (DGPPN)