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Bundesteilhabegesetz: Bedürfnisse psychisch erkrankter Menschen nicht ausreichend berücksichtigt

Aus Sicht der DGPPN orientiert sich der Referentenentwurf des Bundessozialministeriums für ein Bundesteilhabegesetz nicht konkret genug an den Bedürfnissen psychisch erkrankter Menschen. Die Fachgesellschaft fordert deshalb in einer Stellungnahme grundlegende Anpassungen und Nachbesserungen.

Mit dem neuen Bundesteilhabegesetz will die Bundesregierung die Behindertenpolitik in Deutschland mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinigten Nationen (UN-BRK) in Einklang bringen. „Dieser Schritt ist äußerst wichtig, insbesondere weil er auch mit einer Neufassung des Behinderungsbegriffs verbunden ist, der sich an der internationalen Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation orientiert. Allerdings nutzt der Gesetzesentwurf diese Chance in Bezug auf Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht konsequent“, stellt DGPPN-Präsidentin Dr. Iris Hauth fest. Die Fachgesellschaft sieht im vorliegenden Gesetzesentwurf erheblichen Bedarf für Nachbesserungen – etwa was die Ermittlung des leistungsberechtigten Personenkreises betrifft.

Justierungen sind nach Ansicht der DGPPN auch hinsichtlich der gleichberechtigten Teilhabe und Inklusion in die Gemeinschaft notwendig. „Bei der Gestaltung inklusiver Sozialräume für Menschen mit psychischen Behinderungen geht der Gesetzesentwurf nicht weit genug. Es findet sich an keiner Stelle ein relevanter Hinweis, der es erlauben würde, die dafür notwendigen gemeindenahen, multiprofessionellen sowie settingübergreifenden Behandlungs- und Rehabilitationsangebote zu schaffen“, kritisiert Professorin Katarina Stengler, Leiterin des DGPPN-Fachreferates für Rehabilitation und Teilhabe.

Grundlegende Ergänzungen fordert die Fachgesellschaft zudem bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe. So fehlen jegliche Leistungen zur Förderung und Erhaltung von Gesundheit, insbesondere die nachgehenden Hilfen zur Sicherung der Wirksamkeit ärztlicher oder ärztlich verordneter Leistungen. Gerade Menschen mit psychischen Behinderungen bedürfen dabei spezifischer Unterstützung und Assistenz, die im Gesetzesentwurf prägnanter und konkreter benannt sein müssen, um den Forderungen der UN-BRK zu entsprechen.

Obwohl mit dem Gesetzesentwurf positive Entwicklungen zu verzeichnen sind, wie die In-Aussichtstellung von Modellvorhaben, Einführung von Teilhabeplanungen und -konferenzen, adressiert die DGPPN in ihrer Stellungnahme weitere problematische Aspekte, zum Beispiel bei der Gestaltung eines inklusiven Arbeitsmarktes oder bei der bundesweiten Teilhabeberichterstattung zur Qualitätssicherung.

Zur Stellungnahme

Quelle: Pressemitteilung DGPPN